Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der envevo GmbH für Übertragungsverträge mit Haltern von Elektrofahrzeugen (E-Mobilisten)

§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung zu Grunde.

(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der envevo GmbH und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung der envevo GmbH als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website der envevo GmbH die Übermittlung des Formulars an die envevo GmbH bestätigt und die envevo GmbH das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.


§ 2 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf die equota GmbH (Dienstleister der envevo GmbH gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung).


§ 3 Entgelt für die Übertragung

(1) Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von der envevo GmbH ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

(2) Die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts bestimmen sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.

(3) Das Entgelt wird nach Abschluss der Registrierung beim Umweltbundesamt und unmittelbar anschließender Vermarktung der zugehörigen Treibhausgasminderungsquote durch die envevo GmbH ausgezahlt; die erste Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrags entsprechend § 1 Absatz 3. Im Falle einer Bestimmung der envevo GmbH durch den E-Mobilisten nach § 2 erfolgen die Auszahlungen für Folgejahr ein der Regel ebenfalls innerhalb von vier bis acht Wochen nach der Bestätigung des E-Mobilisten nach § 4 Absatz 2 dieser AGB, dass dieser weiterhin im Besitz des E-Autos ist, frühestens aber zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.

(4) Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. Die envevo GmbH ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

(5) Zur Berechnung des spezifischen Erlöses je E-Auto für den Flex-Erlös bzw. Bestpreis wird die für das jeweilige Jahr gültige spezifische Netto-Treibhausgasminderung in tCO2 je E-Auto zugrunde gelegt: Netto-Treibhausgasminderung (für 2022): (94,1[gCO2/MJ]x 0,93 – (119[gCO2/MJ] x 0,4)) x 3,6 [MJ/kWh] x 3 x 2,0 [tCO2/E-Auto] 1.000[MWh/kWh] / 1.000.000 [tCO2/gCO2] = 0,431tCO2/MWh mit:

  • fossiler Basiswert: 94,1gCO₂/MJ
  • aktueller Emissionswert für Strommix (anzuwenden für 2022): 119gCO₂/MJ
  • Effizienzfaktor E-Motoren: 0,4
  • Umrechnungsfaktor MJ/kWh: 3,6
  • THG-Minderungsquote (im Jahr 2022): 7 % → 100% – 7 % = 93 Prozent oder 0,93
  • Dreifache Anrechenbarkeit von Ladestrom: Faktor 3
  • Pauschalwert an jährlichen Ladestromverbrauch je E-Auto:
  • 3 MWh/E-Fahrzeug der Klasse N1
  • 72 MWh/E-Fahrzeug der Klasse M3
  • 2 MWh/E-Fahrzeug sonstiger Klassen, für das es eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gibt
  • Umrechnung auf tCO₂/MWh: 1.000[MWh/kWh]/ 1.000.000tCO2/gCO2

Die envevo GmbH behält sich vor ein Absinken der Netto-THG-Minderung durch höhere Minderungsquoten oder einen höheren Emissionswert in den Folgejahren an die E-Mobilisten weiterzugeben. Ebenso behält sich die envevo GmbH vor, eine Erhöhung der Netto-THG-Minderung durch geringere Emissionswerte für Strom an den E-Mobilisten weiterzugeben.

(6) Den “Fest-Erlös” bzw. die “Steueroptimierte Auszahlung” setzt die envevo GmbH jeweils im November eines Kalenderjahres nach billigem Ermessen gemäß §315 BGB für das nachfolgende Kalenderjahr neu fest. Dabei wird die envevo GmbH dieselben Maßstäbe zu Grunde legen, die der Berechnung für das Verpflichtungsjahr 2022 zu Grunde liegen. Insbesondere wird die envevo GmbH sich am zu erwartenden Vermarktungserlös orientieren und keine unangemessen hohe Provision einbehalten.

(7) Der E-Mobilist kann für jedes Kalenderjahr neu zwischen den Erlösoptionen wählen. Möchte der E-Mobilist im kommenden Kalenderjahr in eine andere Erlösoption wechseln, so teilt er der envevo GmbH bis spätestens zum 31. Dezember eines Jahres mit, welche Erlösoption für das nachfolgende Kalenderjahr gewählt wird. Trifft der E-Mobilist bis zum 31. Dezember eines Jahres keine abweichende Wahl, so bleibt es bei der ursprünglich gewählten Erlösoption. Der E-Mobilist kann nicht unterjährig, sondern stets nur für das Folgejahr zwischen den Erlösoptionen wechseln. Er kann pro Kalenderjahr nur einmal von seinem Wahlrecht Gebrauch machen.


§ 4 Pflichten des E-Mobilisten

(1) Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist der envevo GmbH eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website der envevo GmbH zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung der envevo GmbH wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist. Die envevo GmbH hat das Recht, zum Zwecke der Meldung für deren Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt, die erforderlichen Daten eQuota als seinem Dienstleister und vom E-Mobilist nach § 2 dieser AGB zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt unter Umständen über eine seitens eQuota bereitgestellte digitale Schnittstelle.

(2) Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr der envevo GmbH bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. Die envevo GmbH wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung der envevo GmbH wird der Kunde der envevo GmbH in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.

(3) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist der envevo GmbH die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.


§ 5 Exklusivität

(1) Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.

(2) Teilt das Umweltbundesamt der envevo GmbH mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als die envevo GmbH als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist die envevo GmbH berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. Die envevo GmbH wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 € netto in Rechnung stellen.


§ 6 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und der envevo geschlossenen Vertrags verarbeitet die envevo GmbH die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.

(2) Zur Vertragserfüllung setzt die envevo GmbH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.


§ 7 Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten und in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.


§ 8 Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der envevo GmbH, Lange Str. 12. 26655 Westerstede, 04488 / 520 54 96, thg@envevo.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Ende der Widerrufsbelehrung


§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Oldenburg.

(4) Die envevo GmbH kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

(5) Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.