Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der envevo GmbH für Übertragungsverträge mit Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte

§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde.

(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der envevo GmbH und Betreibern von öffentlich bzw. halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten (kurz „CPO“) im Sinne von § 2 Absatz 12 der Ladesäulenverordnung über die Bestimmung und Berechtigung der envevo GmbH als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der CPO der envevo GmbH den Auftrag zur Abwicklung und Vermarktung der Treibhausgasminderungen aus den an seinen Ladepunkten abgegebenen Strommengen erteilt hat und der envevo GmbH dies durch Übersendung einer Vertragsbestätigung (im Wesentlichen diese AGB) in Textform angenommen hat.


§ 2 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des CPO aus dem Quotenhandel auf die eQuota GmbH (Dienstleister der envevo GmbH gemäß § 5 Absatz 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.


§ 3 Entgelt für die Übertragung

Der CPO erhält für jede von der Auftragsbestätigung erfasste kWh von der envevo GmbH ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung durch die envevo GmbH.

(2) Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom CPO gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der durch die envevo GmbH an CPO übersandten Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der CPO seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.

(3) Soweit dem CPO bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der CPO frei zwischen diesen wählen. Die envevo GmbH ist nicht verpflichtet, dem CPO mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.


§ 4 Pflichten des CPO

Der CPO stellt der envevo GmbH monatlich spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats die Aufzeichnungen nach § 6 der 38. BImSchV für den jeweiligen Monat zur Verfügung. Die envevo GmbH hat das Recht, die Daten zum Zwecke der Meldung der Ladestrommengen für deren Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt, die erforderlichen Daten eQuota als seinem Dienstleister und vom CPO nach § 2 dieser AGB zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt unter Umständen über eine seitens eQuota bereitgestellte digitale Schnittstelle.

(2) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der CPO der envevo GmbH die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.


§ 5 Exklusivität

(1) Der CPO sichert zu, dass er für die Kalenderjahre und die Ladestrommengen, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.

(2) Teilt das Umweltbundesamt der envevo GmbH mit, dass für Ladestrommengen des CPO in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als eQuota als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist die envevo GmbH berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr für die relevanten Ladestrommengen zu verweigern. Die envevo GmbH wird dem CPO das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € je MWh netto in Rechnung stellen.


§ 6 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung des zwischen dem CPO und der envevo GmbH geschlossenen Vertrags verarbeitet die envevo GmbH die erforderlichen personenbezogenen Daten des CPO unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.

(2) Zur Vertragserfüllung setzt die envevo GmbH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.


§ 7 Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.


§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Oldenburg.

(4) Die envevo GmbH kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

(5) Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.